Erst am 05. Mai hielt die FDP-Bundesfraktion einen sogenannten Blockchain-Roundtable ab, um die zehnjährige Haltefrist bei Staking und Lending von Kryptowährungen zu diskutieren – Handelskontor-News berichtete. Am Dienstag gab das Bundeministerium für Finanzen nun gänzlich die Streichung der „Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG“ bekannt.
Werner Hoffmann: „Positive Richtung für die Kryptocommunity“
Der Chef der auf Krypto-Steuerrecht spezialisierten Firma Pekuna sprach mit BTC-ECHO über das Schreiben: „Besonders positiv ist natürlich zu sehen, dass zahlreiche Punkte nachgebessert wurden und dies auch in den meisten Fällen in eine positive Richtung für die Kryptocommunity ging. Gerade die 10-Jahresfrist bei Staking war ein großes Thema.“
Andere Nachbesserungen sind insbesondere die Neuerung bei der Wertermittlung oder eine neue Definition von Bitcoin. Demnach spricht man von Bitcoin nun im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die die Einordnung in das deutsche Einkommensteuerrecht möglich macht. Bei der Wertermittlung wird ab jetzt der Kurs von Handelsplattformen wie eToro, Trade Republic oder Coinbase zur Besteuerung benutzt.
Unterscheidung in aktiv und passiv Staking
„Die Blockerstellung stellt keine private Vermögensverwaltung dar. Sowohl beim Mining als auch beim Staking erhalten die Blockerstellenden die Blockbelohnung und die Transaktionsgebühren im Tausch für die Erstellung neuer Blöcke. Die Tätigkeit entspricht damit dem Bild eines Dienstleisters“, heißt es in dem Schreiben. Node-Betreiber wären demnach Dienstleister und müssten ihre Einkünfte versteuern. Hoffmann kritisiert jedoch die „unterschiedlichen Regelungen, die dadurch entstehen.“
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