Das Verfahren zwischen der US-amerikanischen Aufsichtsbehörde SEC und der Kryptobörse Coinbase geht in die erste Runde. Unter anderem wird dem Unternehmen vorgeworfen, gegen das Wertpapiergesetz zu verstoßen und unerlaubt Kryptowährungen zu verkaufen.
Auch der Vorwurf der illegalen Geldwäsche steht im Raum. Zu Beginn der Diskussionen äußert sich nun die SEC und beschreibt, dass eine Erlaubnis keinen Freifahrtschein darstellt.
In the interest of transparency, here is the transcript from our hearing yesterday in the SDNY case brought against us by the SEC. We appreciate the Court’s careful consideration. https://t.co/NEEsr05fos
— paulgrewal.eth (@iampaulgrewal) July 14, 2023
In einer Anhörung betont einer der SEC Anwälte, Peter Macuso, dass es mit einer einfachen Erlaubnis nicht getan sei:
„Euer Ehren, ich würde sagen, dass die Tatsache, dass die SEC einem Unternehmen den Börsengang erlaubt, nicht zwangsläufig bedeutet, dass die SEC das zugrundeliegende Geschäft oder die zugrundeliegende Geschäftsstruktur absegnet oder damit feststellt, dass die zugrundeliegende Geschäftsstruktur nicht gegen das Gesetz verstößt.“
Das geht aus den am 13. Juli veröffentlichten Gerichtsdokumenten hervor.
S-1 Antrag genügt nicht
Die SEC Anwälte erläutern, dass Coinbase im Jahr 2021 einen S-1 Antrag eingereicht hat und die Behörde dem Unternehmen daraufhin eine Erlaubnis erteilte, Kryptowährungen zu verkaufen. Dennoch seien damit noch keine Geschäfts-internen Prüfungen abgeschlossen.
„Die Genehmigung eines S-1 Antrags für einen Börsengang ist keinesfalls ein Freifahrtschein für das gesamte Geschäft eines Unternehmens. In der Tat gibt es keine Beweise dafür, dass sich die SEC einzelne Vermögenswerte angesehen und bestimmte Feststellungen getroffen und Coinbase dann die Gewissheit gegeben hat, dass es sich bei diesen später nicht um ein Wertpapier handeln würde.“
Coinbase hingegen betont, jegliche Aktivitäten und Pläne stets offengelegt zu haben. Sie fordern die Einstellung des Verfahrens. Wir empfehlen für Ihr Trading Erfahrungen mit eToro.
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